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   VGH Baden-Württemberg, 18.12.1986 - 2 S 2423/86   

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VGH Baden-Württemberg, 18.12.1986 - 2 S 2423/86 (https://dejure.org/1986,18958)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.12.1986 - 2 S 2423/86 (https://dejure.org/1986,18958)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Dezember 1986 - 2 S 2423/86 (https://dejure.org/1986,18958)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Heranziehung eines Wohnungseigentümers zur Zweitwohnungssteuer; Abgrenzung der Zweitwohnungssteuer von einer bundesgesetzlich geregelten Steuer; Notwendigkeit einer zeitlichen Klarstellung im Hinblick auf die vorübergehende Nutzung der Zweitwohnung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.1986 - 2 S 2423/86
    Sie trage den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 6.12.1983 (NJW 1984, 785 ) aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung, so daß schon von daher ein Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit ausscheide und die Zweitwohnungssteuer auch nicht der Umsatzsteuer gleichartig sei.

    Zwar ist dem Kläger darin zuzustimmen, daß in den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Gleichartigkeit der Zweitwohnungssteuer mit bundesgesetzlich geregelten Steuern nur die Einkommenssteuer und die Grundsteuer ausdrücklich genannt sind, die Mehrwertsteuer jedoch nicht (BVerfG, Beschluß vom 6.12.1983, BVerfGE 65, 325 ).

    Im übrigen wäre diese - begrüßenswerte - nachträgliche Klarstellung aus Rechtsgründen nicht erforderlich gewesen, wie der Senat im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.1983 (BVerfGE 65, 325 [348]) mit Urteil vom 25.9.1986 (2 S 1485/85) entschieden hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1986 - 2 S 1485/85

    Unzulässigkeit einer Zweitwohnungssteuer für eine ausschließlich als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.1986 - 2 S 2423/86
    Im übrigen wäre diese - begrüßenswerte - nachträgliche Klarstellung aus Rechtsgründen nicht erforderlich gewesen, wie der Senat im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.1983 (BVerfGE 65, 325 [348]) mit Urteil vom 25.9.1986 (2 S 1485/85) entschieden hat.

    Denn die Zweitwohnung unterfiele nur dann nicht der Zweitwohnungssteuer, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage diente, also ausgeschlossen wäre, daß sie der Kläger nebenbei auch zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung, der Ausbildung oder des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs inne hätte (vgl. Urteil des Senats vom 25.9.1986 - 2 S 1485/85 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.1985 - 14 S 2528/84

    Zulässigkeit einer Jahreskurtaxe für Zweitwohnungsinhaber

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.1986 - 2 S 2423/86
    Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte neben der Zweitwohnungssteuer auch eine Kurtaxe erhebt, Eine unzulässige Doppelbelastung ist hierin nicht zu sehen, da es sich in beiden Fällen um unterschiedliche Abgabetatbestände handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 14.9.1985 - 14 S 2528/84 - und - 14 S 2868/84 - Beschluß vom 28.1.1986 - 2 S 3110/85 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.1986 - 2 S 892/85

    Zweitwohnungsteuer für Wohn- und Campingwagen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.1986 - 2 S 2423/86
    (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.7.1986 - 2 S 892/85 -).
  • BVerfG, 12.02.1986 - 2 BvR 36/86
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.1986 - 2 S 2423/86
    Davon abgesehen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 12.2.1986 (2 BvR 36/86) klargestellt, daß die Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer der Umsatzsteuer nicht gleichartig ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.1985 - 14 S 2868/84

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Zweitwohnungsinhabers zu einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.1986 - 2 S 2423/86
    Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte neben der Zweitwohnungssteuer auch eine Kurtaxe erhebt, Eine unzulässige Doppelbelastung ist hierin nicht zu sehen, da es sich in beiden Fällen um unterschiedliche Abgabetatbestände handelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 14.9.1985 - 14 S 2528/84 - und - 14 S 2868/84 - Beschluß vom 28.1.1986 - 2 S 3110/85 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.1987 - 2 S 2425/86

    Möglichkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer;

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18.12.1986 (- 2 S 2423/86 -) entschieden hat, bestehen gegen die Gültigkeit dieser Satzung weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken.

    Abgesehen davon ist zwischenzeitlich geklärt, daß die Zweitwohnungssteuer als Örtliche Aufwandsteuer der Umsatzsteuer nicht gleichartig ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12.2.1986 - 2 BvR 36/86 - VGH Baden-Württemberg. Urteil vom 18.12.1986 - 2 S 2423/86 - OVG Lüneburg, Urteil vom 22.5.1985, KStZ 1985, 230).

    Im übrigen hat der Senat bereits in seinem ebenfalls die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten betreffenden Urteil vom 18.12.1986 (- 2 S 2423/86 -) entschieden, daß es auf die Beweggründe der Beklagten für die Erhöhung der Zweitwohnungssteuersätze nicht ankommt.

    Denn die Zweitwohnung des Klägers unterfiele nur dann nicht der Zweitwohnungssteuer, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage diente, also ausgeschlossen wäre, daß sie der Kläger nebenbei auch zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung, der Ausbildung oder des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs innehätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.9.1986 - 2 S 1485/85 - Urteil vom 18.12.1986 - 2 S 2423/86 -).

    Wie der Senat bereits im Urteil vom 18.12.1986 (- 2 S 2423/86 -) ausgeführt hat, spricht daher der Ansatz eines Mietpreises von 4,- DM/qm im Rahmen des § 79 Abs. 2 BewG durch die Finanzbehörde dafür, daß der von der Beklagten angenommene übliche Mietzins von 6,- DM/qm nicht zu hoch geschätzt sein dürfte, da zwischen dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 und dem für die Entstehung der Zweitwohnungssteuer maßgeblichen Zeitpunkt 1.3.1984 eine Geldwertentwicklung von etwa 20 Jahren liegt.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.1988 - 2 S 1988/87

    Zweitwohnungssteuer

    Angesichts der Tatsache, daß das Bundesverfassungsgericht sowohl in der Begründung seiner Entscheidung als auch in den dazu formulierten Leitsätzen die Gleichartigkeit mit bundesgesetzlich geregelten Steuern generell verneint hat, läßt sich aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Erörterung der Umsatzsteuer und der Vermögensteuer indes keine Einschränkung der Bindungswirkung dieser Entscheidung herleiten (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.1987 - 2 S 2423/86 - Beschluß vom 18.3.1988 - 2 S 1011/88 - OVG Lüneburg, Urteil vom 22.5.1985, KStZ 1985, 230).

    Diese Unterschiede zwischen beiden Steuern erschöpfen sich nicht lediglich in verschiedenartigen Formulierungen der Steuertatbestände und in sonstigen geringfügigen Differenzierungen, die einer Gleichartigkeit nicht entgegenstehen würden, Sie sind vielmehr insgesamt derart tiefgreifend, daß eine Gleichartigkeit nicht angenommen werden kann (so BVerfG, Kammerbeschluß vom 12.2.1986 - 2 BvR 36/86 - OVG Lüneburg, Urteil vom 22.5.1985 - 13 OVG C 2/84 - S. 9/10 des amtlichen Abdrucks, insoweit nicht abgedruckt in KStZ 1985, 230; Urteil des Senats vom 18.12.1987 - 2 S 2423/86 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.11.1992 - 2 S 194/90

    Bekanntgabe eines an mehrere Beteiligte gerichteten Abgabenbescheides; Auslegung

    Die Erhebung einer Kurtaxe neben einer Zweitwohnungssteuer ist auch zulässig (st.Rspr. des VGH Bad.-Württ., vgl. Urteil vom 18.12.1986 - 2 S 2423/86 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.1987 - 2 S 543/85

    Möglichkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer;

    Denn die Zweitwohnung der Klägerin unterfiele nur dann nicht der Zweitwohnungssteuer, wenn ausschließlich als Kapitalanlage diente, also ausgeschlossen wäre, daß sie die Klägerin nebenbei auch zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung, der Ausbildung oder des sonstigen persönlichen Lebensbedarfs inne hätte (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 25.9.1986 - 2 S 1485/85 - Urteil vom 18.12.1986 - 2 S 2423/86 -).
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